Die Vorgesellschaft zu einer SCE

Im Spannungsverhältnis von innerstaatlichem Recht und Gemeinschaftsrecht
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Gewicht:
598 g
Format:
226x155x22 mm
Beschreibung:
Vorgesellschaften zu supranationalen Gesellschaftsrechtsformen werden in Deutschland dem nationalen Vorgesellschaftsrecht folgend überwiegend als rechtsfähige, dem Recht der angestrebten Körperschaft angenäherte Vorvereinigungen qualifiziert. Die pauschale Übertragung nationalen Rechts auf einen europäischen Sachverhalt schließt aber eine Auseinandersetzung mit europäischem Gesellschaftsrecht aus. Vielmehr muss sich auch die Rechtsnatur der Vorgesellschaft zu europäischen Gesellschaftsformen zunächst nach dem europäischen Gesellschaftsrecht bestimmen. Eine Übertragung nationaler Grundsätze ist nur zulässig, wenn und soweit das Gemeinschaftsrecht Handlungsspielräume für die Anwendung nationalen Rechts eröffnet.
Vorgesellschaften zu supranationalen Gesellschaftsrechtsformen werden in Deutschland dem nationalen Vorgesellschaftsrecht folgend überwiegend als rechtsfähige, dem Recht der angestrebten Körperschaft angenäherte Vorvereinigungen qualifiziert. Die pauschale Übertragung nationalen Rechts auf einen europäischen Sachverhalt schließt aber eine Auseinandersetzung mit europäischem Gesellschaftsrecht aus. Vielmehr muss sich auch die Rechtsnatur der Vorgesellschaft zu europäischen Gesellschaftsformen zunächst nach dem europäischen Gesellschaftsrecht bestimmen. Eine Übertragung nationaler Grundsätze ist nur zulässig, wenn und soweit das Gemeinschaftsrecht Handlungsspielräume für die Anwendung nationalen Rechts eröffnet.
Vorgesellschaften zu supranationalen Gesellschaftsrechtsformen werden in Deutschland dem nationalen Vorgesellschaftsrecht folgend überwiegend als rechtsfähige, dem Recht der angestrebten Körperschaft angenäherte Vorvereinigungen qualifiziert. Die pauschale Übertragung nationalen Rechts auf einen europäischen Sachverhalt schließt aber eine Auseinandersetzung mit europäischem Gesellschaftsrecht aus. Vielmehr muss sich auch die Rechtsnatur der Vorgesellschaft zu europäischen Gesellschaftsformen zunächst nach dem europäischen Gesellschaftsrecht bestimmen. Eine Übertragung nationaler Grundsätze ist nur zulässig, wenn und soweit das Gemeinschaftsrecht Handlungsspielräume für die Anwendung nationalen Rechts eröffnet.

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