Das deutsche Strafgesetzbuch differenziert in den
25 ff. zwischen verschiedenen Beteiligungsformen. Jeder strafrechtliche Vorwurf macht deshalb eine Abgrenzung von unmittelbarer, mittelbarer und Mittäterschaft sowie Anstiftung und Beilhilfe erforderlich.
Als Methode hat sich hierfür die sogenannte Tatherrschaftslehre in Literatur und Rechtssprechung weitestgehend durchsetzen können. Die Arbeit unterzieht verschiedene Ausprägungen des Tatherrschaftsbegriffs einer kritischen Analyse. Im Mittelpunkt steht dabei der berühmte Tatherrschaftsbegriff Claus Roxins. Aufgrund der herausgearbeiteten Schwächen plädiert der Autor letztlich für eine Wiederbelebung der Diskussion um einen Einheitstäterbegriff.
Die nach dem deutschen Strafgesetzbuch erforderliche Abgrenzung verschiedener Beteiligungsformen orientiert sich maßgeblich an der sogenannten Tatherrschaftslehre. Die Arbeit unterzieht verschiedene Ausprägungen des Tatherrschaftsbegriffs einer kritischen Analyse und plädiert im Ergebnis für eine Wiederbelebung der Diskussion um einen Einheitstäterbegriff.
Die nach dem deutschen Strafgesetzbuch erforderliche Abgrenzung verschiedener Beteiligungsformen orientiert sich maßgeblich an der sogenannten Tatherrschaftslehre. Die Arbeit unterzieht verschiedene Ausprägungen des Tatherrschaftsbegriffs einer kritischen Analyse und plädiert im Ergebnis für eine Wiederbelebung der Diskussion um einen Einheitstäterbegriff.