Die Anfechtung vertraglich vereinbarter Aufrechnungen innerhalb und au

 HC gerader Rücken kaschiert
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ISBN-13:
9783631670538
Veröffentl:
2016
Einband:
HC gerader Rücken kaschiert
Erscheinungsdatum:
06.07.2016
Seiten:
442
Autor:
Markus Johannes Huber
Gewicht:
680 g
Format:
216x153x27 mm
Serie:
6, Schriften zum Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht
Sprache:
Deutsch
Beschreibung:
Vertraglich vereinbarte Aufrechnungen gehören zu den wichtigsten zivilrechtlichen Erfüllungssurrogaten. Zugleich stellen sie bei drohender Insolvenz oder Zwangsvollstreckung relativ einfache Gestaltungsoptionen zur Verkürzung des schuldnerischen Vermögens dar, da sie es einem Gläubiger ermöglichen, eine Forderung des Schuldners ohne reale Leistungserbringung zum Erlöschen zu bringen. Diese Arbeit untersucht für die verschiedenen Varianten vertraglich vereinbarter Aufrechnungen, unter welchen Voraussetzungen diese zugunsten der Insolvenz- bzw. Zwangsvollstreckungsgläubiger im Wege der Anfechtung rückgängig gemacht werden können. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, ob und inwieweit dabei Differenzierungen zwischen der Insolvenzanfechtung und der Gläubigeranfechtung geboten sind.
Diese Arbeit untersucht fur die verschiedenen Varianten vertraglich vereinbarter Aufrechnungen, unter welchen Voraussetzungen diese der Anfechtung nach der InsO und dem AnfG unterliegen koennen. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, ob und inwieweit in dieser Hinsicht Differenzierungen zwischen beiden Anfechtungsinstituten geboten sind.
Inhalt: Verhältnis von Insolvenz- und Gläubigeranfechtung - Varianten der vertraglich vereinbarten Aufrechnung - Anfechtbare Rechtshandlung und Gläubigerbenachteiligung bei vertraglich vereinbarten Aufrechnungen - Einordnung der vertraglichen vereinbarten Aufrechnung unter die der besonderen Anfechtungsvoraussetzungen der InsO und des AnfG.
Diese Arbeit untersucht für die verschiedenen Varianten vertraglich vereinbarter Aufrechnungen, unter welchen Voraussetzungen diese der Anfechtung nach der InsO und dem AnfG unterliegen können. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, ob und inwieweit in dieser Hinsicht Differenzierungen zwischen beiden Anfechtungsinstituten geboten sind.

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