Banken und Pflichten

Moderne Bankmanager und traditionelles Strafrecht
 HC gerader Rücken kaschiert
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ISBN-13:
9783631651759
Veröffentl:
2014
Einband:
HC gerader Rücken kaschiert
Erscheinungsdatum:
13.06.2014
Seiten:
230
Autor:
Moritz Bermel
Gewicht:
415 g
Format:
216x153x16 mm
Serie:
145, Frankfurter kriminalwissenschaftliche Studien
Sprache:
Deutsch
Beschreibung:
Die Arbeit erstreckt sich auf eine gesellschafts- und strafrechtliche Pflichtenanalyse verantwortlicher Bankakteure vor dem Hintergrund der Banken- und Finanzkrise in den Jahren 2007/2008. Sie widmet sich nach einer ökonomischen Metaanalyse und einer Tatsachensichtung dieser Krise den Problemkreisen, die sich aus dem Spannungsfeld internationaler finanzwirtschaftlicher Bankgeschäfte und dem im deutschen Strafgesetzbuch normierten
266 ergeben. Letztendlich zeigt die Arbeit, dass es sich bei den geprüften wirtschaftlichen Sachverhalten um wirtschaftliche Konstruktionen in Verfolgung regulärer Bankgeschäfte handelt, bei denen Entscheidungsträger aus dem Bankmanagement Pflichten aus
93 AktG gravierend verletzt haben. Darüber hinaus macht sie deutlich, dass sich diese unter den
266 StGB subsumieren lassen.
Die Arbeit untersucht die gesellschafts- und strafrechtlichen Pflichtverletzungen von Bankakteuren vor dem Hintergrund der Banken- und Finanzkrise. Sie geht der Frage nach, ob die business judgement rule ( 93 Abs. 1 Satz 2 AktG) eingehalten wurde und wie solche Pflichtverletzungen strafrechtlich (i.S.d. 266 StGB) zu bewerten sind.
Inhalt: Banken, Krise, Pflichten - Gesellschaftsrechtliche Pflichtverletzung im Sinne des Aktiengesetzes - Das Pflichtwidrigkeitsmerkmal des266 StGB im Sinne der Auslegung des Untreuetatbestandes durch die Rechtsprechung - Ausblick: Traditionelle Strafrechtsanwendung, Verantwortungsträger, Verfahrensökonomische Zwänge für die Strafjustiz.
Die Arbeit untersucht die gesellschafts- und strafrechtlichen Pflichtverletzungen von Bankakteuren vor dem Hintergrund der Banken- und Finanzkrise. Sie geht der Frage nach, ob die business judgement rule (93 Abs. 1 Satz 2 AktG) eingehalten wurde und wie solche Pflichtverletzungen strafrechtlich (i.S.d.266 StGB) zu bewerten sind.

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