Im Zuge der Föderalismusreform 2006 wurde die bisherige Rahmengesetzgebung abgeschafft und die Kompetenz zur Gesetzgebung für den Naturschutz und die Landschaftspflege der konkurrierenden Gesetzgebung zugeordnet. Hat der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht, können die Länder nun durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen. Ausgenommen hiervon sind jedoch die sogenannten abweichungsfesten Kerne des Naturschutzes. Ziel dieser Arbeit ist es vor allem, die Problemzonen dieser neu eingeführten Abweichungskompetenzgesetzgebung aufzuzeigen und die Verfassungsmäßigkeit von wesentlichen Vorschriften der Landesnaturschutzgesetze Niedersachsens, Bayerns sowie Brandenburgs unter Berücksichtigung des aktuellen BNatSchG zu überprüfen.
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Inhalt: Die Abweichungsgesetzgebung gemäß Art. 72 Abs. 3 GG - Besondere verfassungsrechtliche Schranken der Abweichungskompetenz im Bereich des Naturschutzes - Das BNatSchG 2010 - Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben in Niedersachsen, Bayern und Brandenburg - Abschließende Beurteilung der Einführung der Abweichungskompetenz im Naturschutz.
Seit der Föderalismusreform 2006 können die Länder für den Naturschutz von der Bundesgesetzgebung abweichende Regelungen treffen. Diese Arbeit untersucht die Problemzonen dieser Abweichungskompetenzgesetzgebung und überprüft die Verfassungsmäßigkeit von wesentlichen Vorschriften der Landesnaturschutzgesetze in mehreren Bundesländern.