Vom bayerischen Stammesrecht zur karolingischen Rechtsreform

Zur Integration Bayerns in das Frankenreich
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824 g
Format:
237x164x35 mm
Beschreibung:
Welche Bedeutung Recht für die Herrscher und ihr jeweiliges Umfeld in den frühmittelalterlichen Nachfolgereichen des weströmischen Imperiums hatte, gehört zu den schwierigeren und viel diskutierten Fragen der Rechtsgeschichte. Dies gilt insbesondere für Karl den Großen (747/48-814). Er hat sich unter den Königen des Frankenreichs und als dessen erster Kaiser auf dem Gebiet der Normgebung besonders hervorgetan. Als wirkmächtiger Herrscher nimmt er einen dauerhaften Platz im europäischen Geschichtsbewusstsein ein. In dieser Arbeit stehen erstmals seine beiden Kapitularien für Bayern, nämlich das Capitulare Baiwaricum und die Capitula ad legem Baiwariorum addita, im Mittelpunkt. Ihr Entstehungskontext ist die Integration Bayerns in das Frankenreich ab den Jahren 787/788. Die beiden Kapitularien werden in der Studie als Instrumente herrscherlicher Regelungsanliegen in den Blick genommen. Von eminenter Bedeutung für das damalige Herrschaftsverständnis sind die in den Capitula ad legem Baiwariorum addita enthaltenen octo banni, eine Aufzählung von 60-Schillingbußen. In diesen und ähnlichen Zusammenstellungen für andere Regionen sowie für das gesamte Frankenreich lässt sich ein normatives Minimum greifen, das für neue wie alte Reichsangehörige Geltung beanspruchte. Die Studie beschäftigt sich darüber hinaus mit der Rechtsreform von 802/803 als einem weiteren zentralen Anliegen Karls des Großen und seiner Ratgeber.
Welche Bedeutung Recht für die Herrscher und ihr jeweiliges Umfeld in den frühmittelalterlichen Nachfolgereichen des weströmischen Imperiums hatte, gehört zu den schwierigeren und viel diskutierten Fragen der Rechtsgeschichte. Dies gilt insbesondere für Karl den Großen (747/48-814). Er hat sich unter den Königen des Frankenreichs und als dessen erster Kaiser auf dem Gebiet der Normgebung besonders hervorgetan. Als wirkmächtiger Herrscher nimmt er einen dauerhaften Platz im europäischen Geschichtsbewusstsein ein. In dieser Arbeit stehen erstmals seine beiden Kapitularien für Bayern, nämlich das Capitulare Baiwaricum und die Capitula ad legem Baiwariorum addita, im Mittelpunkt. Ihr Entstehungskontext ist die Integration Bayerns in das Frankenreich ab den Jahren 787/788. Die beiden Kapitularien werden in der Studie als Instrumente herrscherlicher Regelungsanliegen in den Blick genommen. Von eminenter Bedeutung für das damalige Herrschaftsverständnis sind die in den Capitula ad legem Baiuvariorum addita enthaltenen octo banni, eine Aufzählung von 60-Schillingbußen. In diesen und ähnlichen Zusammenstellungen für andere Regionen sowie für das gesamte Frankenreich lässt sich ein normatives Minimum greifen, das für neue wie alte Reichsangehörige Geltung beanspruchte. Die Studie beschäftigt sich abschließend mit der Rechtsreform von 802/803 als einem weiteren zentralen Anliegen Karls des Großen und seiner Ratgeber.
Welche Bedeutung Recht für die Herrscher und ihr jeweiliges Umfeld in den frühmittelalterlichen Nachfolgereichen des weströmischen Imperiums hatte, gehört zu den schwierigeren und viel diskutierten Fragen der Rechtsgeschichte. Dies gilt insbesondere für Karl den Großen (747/48-814). Er hat sich unter den Königen des Frankenreichs und als dessen erster Kaiser auf dem Gebiet der Normgebung besonders hervorgetan. Als wirkmächtiger Herrscher nimmt er einen dauerhaften Platz im europäischen Geschichtsbewusstsein ein. In dieser Arbeit stehen erstmals seine beiden Kapitularien für Bayern, nämlich das Capitulare Baiwaricum und die Capitula ad legem Baiwariorum addita, im Mittelpunkt. Ihr Entstehungskontext ist die Integration Bayerns in das Frankenreich ab den Jahren 787/788. Die beiden Kapitularien werden in der Studie als Instrumente herrscherlicher Regelungsanliegen in den Blick genommen. Von eminenter Bedeutung für das damalige Herrschaftsverständnis sind die in den Capitula ad legem Baiuvariorum addita enthaltenen octo banni, eine Aufzählung von 60-Schillingbußen. In diesen und ähnlichen Zusammenstellungen für andere Regionen sowie für das gesamte Frankenreich lässt sich ein normatives Minimum greifen, das für neue wie alte Reichsangehörige Geltung beanspruchte. Die Studie beschäftigt sich abschließend mit der Rechtsreform von 802/803 als einem weiteren zentralen Anliegen Karls des Großen und seiner Ratgeber.

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