Das Recht wird üblicherweise eingeteilt in die drei Bereiche Privatrecht, öffentliches Recht und Strafrecht. Dabei regelt das Privatrecht (auch Zivilrecht genannt) die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander basierend auf dem Gedanken der Gleichordnung, d.h. der Betrachtung aller Agierenden als grundsätzlich auf gleicher Ebene stehend. Wesentliches Grundprinzip des Privatrechts ist die Privatautonomie, wonach jedermann seine Rechtsbeziehungen frei gestalten, also selbst darüber entscheiden kann, ob, mit wem, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Inhalt er Verträge schließt oder andere rechtliche Beziehungen eingeht.