Die Pflichten aus culpa in contrahendo und positiver Vertragsverletzun

Über die Rechtsnatur von Schutzpflichten und die Begründung von Leistungspflichten vor Vertrag
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Sind die Sachverhalte der außerdeliktischen Schutzpflichten (
241 II BGB) vertragsrechtlich oder deliktsrechtlich zu qualifizieren? Dieses Problem stellt sich rechtspraktisch bei Sachverhalten mit Auslandsbezug als Auslegungsfrage europarechtlicher Verordnungen (EuGVVO, Rom I-VO, Rom II-VO) auf der Ebene des internationalen Privat- und Prozessrechts. Ausgehend von dieser Fragestellung und mit Blick auf konkrete Fallgruppen behandelt die Arbeit dieses Thema als grundlegendes Problem der Abgrenzung von Vertrag und Delikt.
Im Ergebnis wird eine vertragliche Qualifikation hergeleitet. Mit der Formulierung einer Theorie der Selbstbindung vor Vertrag wird das Schuldrecht um die Kategorie der vorvertraglichen Leistungspflichten erweitert.
Sind die Sachverhalte der außerdeliktischen Schutzpflichten (
241 II BGB) vertragsrechtlich oder deliktsrechtlich zu qualifizieren? Dieses Problem stellt sich rechtspraktisch bei Sachverhalten mit Auslandsbezug als Auslegungsfrage europarechtlicher Verordnungen (EuGVVO, Rom I-VO, Rom II-VO) auf der Ebene des internationalen Privat- und Prozessrechts. Ausgehend von dieser Fragestellung und mit Blick auf konkrete Fallgruppen behandelt die Arbeit dieses Thema als grundlegendes Problem der Abgrenzung von Vertrag und Delikt. Im Ergebnis wird eine vertragliche Qualifikation hergeleitet. Mit der Formulierung einer Theorie der Selbstbindung vor Vertrag wird das Schuldrecht um die Kategorie der vorvertraglichen Leistungspflichten erweitert.
Sind die Sachverhalte der außerdeliktischen Schutzpflichten (Par. 241 II BGB) vertragsrechtlich oder deliktsrechtlich zu qualifizieren? Dieses Problem stellt sich rechtspraktisch bei Sachverhalten mit Auslandsbezug als Auslegungsfrage europarechtlicher Verordnungen (EuGVVO, Rom I-VO, Rom II-VO) auf der Ebene des internationalen Privat- und Prozessrechts. Ausgehend von dieser Fragestellung und mit Blick auf konkrete Fallgruppen behandelt die Arbeit dieses Thema als grundlegendes Problem der Abgrenzung von Vertrag und Delikt. Im Ergebnis wird eine vertragliche Qualifikation hergeleitet. Mit der Formulierung einer Theorie der Selbstbindung vor Vertrag wird das Schuldrecht um die Kategorie der vorvertraglichen Leistungspflichten erweitert.

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