Gebührenrecht im sozialgerichtlichen Verfahren

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Mit dem Grundsatz der Kostenfreiheit, einer Besonderheit unter den fünf Gerichtszweigen in Deutschland, wollte der Gesetzgeber des Jahres 1953 aus sozialpolitischen Erwägungen einen auch für unbemittelte Personen einfachen Zugang zum sozialgerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten. Allein zwischen 1995 und 2007 hat sich die Zahl der Klageeingänge an den Sozialgerichten um rund 50% erhöht. Vor dem Hintergrund der hiermit verbundenen Kosten- und Organisationslast für die Sozialgerichtsbarkeit beabsichtigt ein im Jahr 2006 über den Bundesrat eingebrachter Entwurf zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, den Grundsatz der Gerichtskostenfreiheit abzuschaffen. An dessen Stelle soll eine allgemeine Verfahrensgebühr von 75, 150 und 225 Euro für die drei Instanzen treten.Die Frage, ob das Ziel der Bewältigung der "Eingangs- und Kostenflut der sozialgerichtlichen Verfahren" (so der Gesetzesentwurf) auf diesem Wege erreicht werden kann, war Gegenstand eines rechtsempirischen Forschungsprojektes, das eine aus Rechts- und Sozialwissenschaftlern zusammengesetzte Forschungsgruppe im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zwischen Ende 2006 und Mitte 2008 durchführte.
Dabei kommt die Studie zu dem Ergebnis, dass die Bedeutung der Gerichtskostenfreiheit als Ursache für den Klageanstieg stark überschätzt wird.
Die nach dem Bundesrats-Entwurf aus dem Jahre 2006 beabsichtigte Ersetzung der Gerichtskostenfreiheit durch eine allgemeine Verfahrensgebühr würde an der Belastung der Sozialgerichtsbarkeit auf Dauer nicht viel ändern. Diese hat ihre Ursache in den Problemen des modernen Sozialrechts und der Sozialverwaltung und nur zu einem geringen Anteil in der Kostenfreiheit, von der fast die Hälfte der Erstkläger nichts wusste.
Die nach dem Bundesrats-Entwurf aus dem Jahre 2006 beabsichtigte Ersetzung der Gerichtskostenfreiheit durch eine allgemeine Verfahrensgebühr würde an der Belastung der Sozialgerichtsbarkeit auf Dauer nicht viel ändern. Diese hat ihre Ursache in den Problemen des modernen Sozialrechts und der Sozialverwaltung und nur zu einem geringen Anteil in der Kostenfreiheit, von der fast die Hälfte der Erstkläger nichts wusste.

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