Die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht gemäß § 651 BGB

Diss. Univ. Marburg 2008
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Beschreibung:
651 BGB ist durch die Schuldrechtsreform grundlegend verändert worden. Während zuvor für die Anwendbarkeit des Kaufrechts letztlich entscheidend war, ob der Vertrag im Schwerpunkt kauftypisch ist, scheint nunmehr nur maßgeblich zu sein, ob eine bewegliche Sache zu liefern ist, selbst wenn sie nach individuellen Vorgaben herzustellen ist. Diese Abgrenzung wird vielfach als unbefriedigend empfunden, gerade weil sie nicht typologisch, sondern nur anhand von (nur scheinbar einfach zu bestimmenden) Äußerlichkeiten erfolgt. Der Autor untersucht zum einen den Anwendungsbereich der neuen Norm. Die Probleme liegen hier u.a. im Baurecht, bei komplexen Maschinen (Anlagenbau) und bei der Abgrenzung zu geistigen Leistungen. Problematisch sind wegen Bezügen zum Sachenrecht auch Fälle, bei denen der maßgebliche Stoffanteil vom Besteller gestellt wird. Zum anderen untersucht der Autor die z.T. praktisch sehr gravierenden Rechtsfolgen und inwiefern vertragliche Abweichungen möglich sind. Dabei legt er vor dem europäischen Hintergrund (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) dar, welche methodischen Grenzen einer restriktiven Auslegung gesetzt sind. Das Werk ist damit zugleich ein wichtiger Beitrag zur Dogmatik der (überschießenden) Richtlinienumsetzung.

651 BGB ist durch die Schuldrechtsreform grundlegend verändert worden. Verträge über die Herstellung beweglicher Sachen unterfallen nunmehr – jedenfalls nach Wortlaut – ohne Rücksicht auf Besonderheiten dem Kaufrecht. Der Autor untersucht den nicht einfach zu bestimmenden Anwendungsbereich der neuen Norm und die praktisch sehr gravierenden Rechtsfolgen.
Par. 651 BGB ist durch die Schuldrechtsreform grundlegend verändert worden. Verträge über die Herstellung beweglicher Sachen unterfallen nunmehr - jedenfalls nach Wortlaut - ohne Rücksicht auf Besonderheiten dem Kaufrecht. Der Autor untersucht den nicht einfach zu bestimmenden Anwendungsbereich der neuen Norm und die praktisch sehr gravierenden Rechtsfolgen.

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