Zur Rechtskraft strafprozessualer Beschlüsse

Dissertationsschrift
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Beschreibung:
Beschlüsse, die eine Sachentscheidung enthalten, erwachsen in materielle Rechtskraft. Enthält das Gesetz keine Regelung über die Wiederaufnahme eines durch Sachbeschluß abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Betroffenen, besteht eine Regelungslücke. Die für eine analoge Anwendung des 359 StPO erforderliche Vergleichbarkeit der Regelungsgegenstände ist dann gegeben, wenn der fragliche Beschluß einen Sanktionsbezug aufweist, wie beispielsweise der die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufende Beschluß gemäß 56f Abs. 1 StGB. Die Wertung, die der Gesetzgeber in den 359 ff. StPO getroffen hat, gebietet die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme zugunsten des Betroffenen in analoger Anwendung des 359 StPO.
Aus dem Inhalt: Legitimation und Funktionen der materiellen Rechtskraft - Arten richterlicher Entscheidungen - Verfassungsrechtliche Vorgaben und völkerrechtliche Verbürgungen des ne-bis-in-idem -Satzes - Analoge Anwendung der 359 ff. StPO auf Beschlüsse, insbesondere auf den die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufenden Beschluß.

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