Begriff und Rechtsstellung der "übrigen Beteiligten" im arbe

Dargestellt am Beispiel der Antrags- und der Beteiligtenänderung. Dissertationsschrift
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Das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren kennt als Verfahrenssubjekte keine Parteien, sondern nur Beteiligte. Das Arbeitsgerichtsgesetz verlangt für eine Antragsänderung im ersten oder zweiten Rechtszug gemäß 81 III 1, 87 II 3 die Zustimmung der übrigen Beteiligten , für eine Erledigungserklärung in allen Instanzen gemäß 83 a II, III, 90 II, 95 S. 4 gleichfalls die Zustimmung der übrigen Beteiligten . Wen das Gesetz mit den übrigen Beteiligten meint, ob zwischen Antragsgegner und sonstigen Beteiligten zu differenzieren ist und welche prozessuale Rechtsstellung diesen Beteiligten zukommt, wird am Beispiel der Antragsänderung und der Beteiligtenänderung, die von der Rechtsprechung wie eine Antragsänderung behandelt wird, dargestellt.
Aus dem Inhalt: Begriff und Arten der Beteiligten - Begriff und Rechtsstellung der übrigen Beteiligten i.S.v. 81 III 1 ArbGG - Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit - Erfordernis der entsprechenden Anwendung des 81 III 1 ArbGG auf die nachträgliche objektive Antragshäufung und die Beteiligtenänderung.

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