Gefahr für den Wettbewerb?

Die Fusionskontrolle der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die "Rekonzentration" der Ruhrstahlindustrie 1950-1963
 HC runder Rücken kaschiert
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ISBN-13:
9783050042329
Veröffentl:
2009
Einband:
HC runder Rücken kaschiert
Erscheinungsdatum:
28.01.2009
Seiten:
384
Autor:
Tobias Witschke
Gewicht:
829 g
Format:
246x175x27 mm
Serie:
10, ISSN
Sprache:
Deutsch
Beschreibung:

Seit dem Juli 1952 bildete der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) den rechtlichen Rahmen der europäischen Montanindustrie. In diesem Vertrag hatten die Gründerstaaten Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande der Hohen Behörde, dem Exekutivorgan der neuen Gemeinschaft, eine Reihe von Regulierungskompetenzen für die Kohle- und Stahlindustrien ihrer Länder übertragen. Wie aus den Vertragsverhandlungen hervorgeht, hatten die Mitgliedstaaten das Ziel, eine Europäische Gemeinschaft zu begründen, in deren Rahmen die Produzentenverbände und die Regierungen der Mitgliedstaaten Entscheidungen über Preis- und Marktentwicklungen koordinieren würden. Erst auf Druck des Franzosen Jean Monnet und der amerikanischen Regierung wurden ein Kartellverbot und die Fusionskontrolle in den Vertrag aufgenommen (Artikel 66). Allerdings stimmten die politisch intendierten Wirkungen der Einführung von Wettbewerbsregeln im EGKS-Vertrag nicht mit dem formellen, rechtlichen Programm des Artikels 66 überein. Vor diesem Hintergrund handelte die Hohe Behörde im Sinne des impliziten Mandats, indem sie die Rekonzentration der Ruhrstahlindustrie legitimierte und sich nicht aktiv dafür einsetzte, eine kohärente Wettbewerbspolitik zu entwickeln. Dass somit die formelle Rechtsordnung des EGKS-Vertrages zu großen Teilen nicht eingehalten wurde, führte gleichwohl nicht zum Scheitern der Integration. Die Weiterentwicklung der Europäischen Integration hing nicht in erster Linie von der Effizienz der formellen supranationalen Regeln ab. Entscheidend war und ist der politische Wille der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit.

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1;VORWORT;6
2;INHALTSVERZEICHNIS;8
3;EINLEITUNG;12
3.1;I.1 Der Forschungsstand über die Wettbewerbspolitik der Hohen Behörde;17
3.2;I.2 Theoretischer Rahmen der Arbeit und Arbeitsvorgehen;29
4;1. KAPITEL DER URSPRUNG DER FUSIONSKONTROLLE (ARTIKEL 66) IM EGKS-VERTRAG LEX RUHR ODER ERSTES WETTBEWERBSGESETZ IN EUROPA?;42
4.1;1.1 Einleitung;42
4.2;1.2 Wettbewerbsfragen zu Beginn der Schumanplan- Verhandlungen;47
4.3;1.3 Das Eingreifen der Amerikaner in die Schumanplan- Verhandlungen;50
4.4;1.4 Der erste Entwurf einer Fusionskontrolle Vorbild US-Antitrust?;52
4.5;1.5 Die Fusionskontrolle doch eine Lex Ruhr ?;57
4.6;1.6 Der zweite Entwurf der Fusionskontrolle und der Zusammenhang mit der Neuordnung der Ruhrstahlindustrie;59
4.7;1.7 Die Position der Bundesregierung hinsichtlich einer Fusionskontrolle im EGKS-Vertrag;63
4.8;1.8 Europaweite Widerstände gegen die Einführung der Fusionskontrolle;64
4.9;1.9 Genehmigungspflicht oder Verbotspflicht Auseinandersetzungen über den zukünftigen Handlungsspielraum der Hohen Behörde;66
4.10;1.10 Die Rekonzentration der Ruhrstahlindustrie in der Diskussion um die Fusionskontrolle;69
4.11;1.11 Von der Initiative Monnets zum Artikel 66: Die Fusionskontrolle im EGKS-Vertrag;71
4.12;1.12 Der Artikel 66 und seine Auslegung in den Ratifikationsdebatten im französischen und westdeutschen Parlament;73
4.13;1.13 Zusammenfassung: Die Fusionskontrolle im EGKS-Vertrag welches Mandat ?;79
5;2. KAPITEL DIE NEUORDNUNG DER RUHRSTAHLINDUSTRIE UND DER SCHUMANPLAN;82
5.1;2.1 Einleitung;82
5.2;2.2 Die Frage der Verbundwirtschaft zu Beginn der Schumanplan- Verhandlungen;84
5.3;2.3 Das große Tabu: Die alliierten Kontrollbefugnisse und der Schumanplan;90
5.4;2.4 Ein Ende des Eigentumsverbundes Kohle/Stahl in der Ruhrstahlindustrie?;93
5.5;2.5 Die Amerikaner und die Verbundwirtschaft;100
5.6;2.6 Der EGKS-Vertrag: Gesicherter Zugang zur Ruhrkohle für die französische Stahlindustrie?;105
5.7;2.7 Der Kauf der Harpen Bergbau;108
5.8;2.8 Schlussbetrachtung;110
6;3. KAPITEL DIE NEUORDNUNG DER RUHRSTAHLINDUSTRIE EINE BILANZ;114
6.1;3.1 Einleitung;114
6.2;3.2 Vertikale und horizontale Unternehmenszusammenschlüsse in der Wirtschaftstheorie;122
6.3;3.3 Die Unternehmensstruktur der Ruhrstahlindustrie in der Zwischenkriegszeit;124
6.4;3.4 Die betriebswirtschaftlichen Ziele der Neuordnung die Alliierten und die Stahltreuhändervereinigung;128
6.5;3.5 Umstrittene Unternehmensgründungen während der Verhandlungen über die Neuordnung;132
6.6;3.6 Die Nachfolgegesellschaften der Altkonzerne ;137
6.7;3.7 Eine Bewertung der Neuordnung radical discontinuity ?;145
6.8;3.8 Betriebliche Entflechtung aber bleibende Eigentumskonzentration?;147
6.9;3.9 Das Hauptergebnis der Neuordnung Zerschlagung der VSt ?;153
6.10;3.10 Zerschlagung der VSt die Interessen der Großaktionäre und die Gründung der Handelsunion AG;156
6.11;3.11 Die Neuordnung der westdeutschen Stahlindustrie politisches oder wirtschaftliches Programm?;164
7;4. KAPITEL DIE FUSIONSKONTROLLENPOLITIK DER HOHEN BEHÖRDE UND DIE REKONZENTRATION DER MITTLEREN RUHRKONZERNE;176
7.1;4.1 Einleitung;176
7.2;4.2 Die Anfänge der Wettbewerbspolitik der Hohen Behörde die Anwendung des Kartellverbots Artikel 65;178
7.3;4.3 Die Fusionskontrollenpolitik der Hohen Behörde Verabschiedung von Richtlinien oder Einzelfallentscheidungen?;180
7.4;4.4 Der erste Rekonzentrations-Genehmigungsantrag : die Entscheidung der Hohen Behörde m Falle der Mannesmann AG;187
7.5;4.5 Die Rekonzentration der Hoesch;195
7.6;4.6 Die Rekonzentration der Klöckner Werke AG Politik des fait accompli ?;198
7.7;4.7 Die Rekonzentration der HOAG;200
7.8;4.8 Die Fusionskontrollenpolitik der Hohen Behörde strikte Anwendung des Vertrages?;201
7.9;4.9 Die Wettbewerbspolitik der Hohen Behörde Beispiele aus Belgien und Frankreich;204
7.10;4.10 Die Politik der Hohen Behörde in der öffentlichen Diskussion;208
8;5. KAPITEL DIE WETTBEWERBSPOLITIK DER HOHEN BEHÖRDE UND D
Seit dem Juli 1952 bildete der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) den rechtlichen Rahmen der europäischen Montanindustrie. In diesem Vertrag hatten die Gründerstaaten Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande der Hohen Behörde, dem Exekutivorgan der neuen Gemeinschaft, eine Reihe von Regulierungskompetenzen für die Kohle- und Stahlindustrien ihrer Länder übertragen. Wie aus den Vertragsverhandlungen hervorgeht, hatten die Mitgliedstaaten das Ziel, eine Europäische Gemeinschaft zu begründen, in deren Rahmen die Produzentenverbände und die Regierungen der Mitgliedstaaten Entscheidungen über Preis- und Marktentwicklungen koordinnieren würden. Erst auf Druck des Franzosen Jean Monnet und der amerikanischen Regierung wurden ein Kartellverbot und die Fusionskontrolle in den Vertrag aufgenommen (Artikel 66). Die politisch intendierten Wirkungen der Einführung von Wettbewerbsregeln im EGKS-Vertrag stimmten mit dem formellen, rechtlichen Programm des Artikels 66 nicht überein. Im Vertrag standen Dinge, die eigentlich keiner wirklich umsetzen wollte. Die Hohe Behörde handelte dann im Sinne des impliziten Mandats, indem sie die Rekonzentration der Ruhrstahlindustrie legitimierte, ohne wirkliche Anstrengungen zu unternehmen, eine kohärente Wettbewerbspolitik zu entwickeln. Die formelle Rechtsordnung des EGKS-Vertrages wurde also zu großen Teilen nicht eingehalten. Dies führte aber nicht zum Scheitern der Integration. Die Weiterentwicklung der Europäischen Integration hing nicht in erster Linie von der Effizienz der formellen supranationalen Regeln ab. Entscheidend ist der politische Wille der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit.

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